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Uneinigkeit der Eltern: Nachname des Kinds im Losentscheid?

Pressemeldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 30.04.2024 16:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



(red/dpa). Leben die Eltern nach der Geburt des Kinds nicht mehr zusammen, führt die Frage, welchen Nachnamen es tragen soll, nicht selten zum Streit. Das Gericht kann in solchen Fällen ein Losverfahren vorschlagen oder nach dem Alphabet entscheiden. Es gilt: Mit Zugang der Erklärung beim Standesamt ist der Geburtsname festgelegt.

Die Eltern, die nicht zusammenleben, konnten sich nach der Geburt des Sohnes nicht auf dessen Familiennamen (https://familienanwaelte-dav.de) einigen. Anfang November 2023 teilte das zuständige Standesamt dem Amtsgericht mit, dass die Bestimmung des Geburtsnamens noch ausstehe. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren konnten sich die Eltern jedoch weiterhin nicht einigen. Beide bestanden darauf, dass der Sohn ihren jeweiligen Nachnamen tragen solle.

Dem Vorschlag des Gerichts, den Nachnamen durch ein Losverfahren festzulegen, stimmte nur der Vater zu. Die Richter am Amtsgericht übertrugen das Bestimmungsrecht über den Nachnamen dem Vater und setzten ihm eine Frist bis zum 1. März 2024.

Wer entscheidet über den Geburtsnamen des Kinds?
Bei der Entscheidung sei nur das Kindeswohl zu berücksichtigen, elternbezogene Kriterien wie Kontinuität und Bindung seien nicht ausschlaggebend, erläuterten die Richter. Nachdem ein Losverfahren nicht gewünscht worden sei, orientiere sich die Entscheidung am Alphabet: Der Nachname des Vaters stehe im Alphabet vor dem der Mutter. Außerdem gebe es bei der Schreibweise des mütterlichen Nachnamens der Mutter größere Unklarheiten als beim Familiennamen des Vaters, was das Kind zukünftig entlaste. Möglich erscheine außerdem, dass die Wahl des Namens des Vaters diesen eher zu Betreuungs- und Unterhaltsleistungen zugunsten des Kinds motivieren könne.

Mit ihrer Beschwerde hatte die Mutter keinen Erfolg. Die Sache habe sich erledigt, da der Vater gegenüber dem Standesamt am 21. Februar 2024 bereits eine Erklärung zur Namensgebung abgegeben habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts das Namensbestimmungsrechts allein ausüben dürfen. Das Kind trage somit seit dem 21. Februar den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen.

Oberlandesgericht Bamberg am 11. März 2024 (AZ: 2 UF 44/24 e)

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