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ARAG Recht schnell...

Pressemeldung von: ARAG SE - 20.11.2024 12:42 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick

ARAG Recht schnell...
+++ Inflationsprämie auch bei Freistellung in Altersteilzeit +++
Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, ist unwirksam. Nach Auskunft der ARAG Experten sieht das Bundesarbeitsgericht hierin eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dürfe wegen der Teilzeitarbeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sei daher Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare, geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (Az.: 9 AZR 71/24 ).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertragliche-inflationsausgleichspraemie-ausschluss-von-arbeitnehmern-in-der-passivphase-ihrer-altersteilzeit/).


+++ Schadensersatzansprüche bei Datendiebstahl +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte in einem Urteil die Rechte der Betroffenen eines Facebook-Datendiebstahls und senkte die Hürden für Schadensersatzansprüche. Betroffene müssen laut ARAG Experten lediglich nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren, ohne dass ein konkreter Missbrauch der Daten oder eine besondere Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. Zum ersten Mal nutzte der BGH das sogenannte Leitentscheidungsverfahren, was für Tausende ähnliche Klagen an Landes- und Oberlandesgerichten richtungsweisend ist. Der Schadensersatz bleibt bei einem reinen Kontrollverlust allerdings auf etwa 100 Euro begrenzt, gefordert wurden von einem Geschädigten 1.000 Euro (AZ: VI ZR 10/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024218.html?nn=19698724).


+++ Dreijährige Verjährungsfrist gilt auch bei Pauschalreisen +++
Pauschalurlauber, deren Flug sich verspätet oder gar ausfällt, haben laut ARAG Experten drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche auf Ausgleichzahlungen bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. In einem konkreten Fall hatte eine Airline sich zunächst geweigert, zwei Urlaubern für eine knapp vierstündige Verspätung ihres Fluges nach Ägypten den geforderten Ausgleich von 800 Euro zu zahlen. Die Fluggesellschaft berief sich auf die zweijährige Verjährungsfrist, die oft bei Pauschalreisen gilt. Doch die Richter des Bundesgerichtshofs waren der Ansicht, dass hier eine dreijährige Frist gelte, unabhängig davon, ob der Flug separat oder als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde (Az.: X ZR 62/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=138201&pos=0&anz=1).


+++ FTI startet Online-Portal für Erstattungen +++
Für Verbraucher, die bei der insolventen FTI Group Pauschalreisen gebucht haben und noch nicht kontaktiert werden konnten, da ihre Kontaktinformationen dem Deutschen Reisesicherungsfonds noch nicht vorlagen, gibt es jetzt ein offenes Online-Portal (https://registrierung.drsf.reise/start). Dort können sie sich registrieren und den Erstattungsprozess starten, indem sie ihre Toma-Vorgangsnummer (FTI) oder Buchungsnummer (BigXtra) sowie persönliche Daten eingeben. Nach der Registrierung erhalten sie einen PIN-Brief, mit dem sie einen Antrag im Erstattungsportal stellen können. Der Antrag wird geprüft, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Erstattung vorliegt. Parallel werden bereits eingereichte Anträge weiter geprüft und ausgezahlt. Zusätzlich zum Online-Portal können Verbraucher ihre Erstattungsanträge jetzt auch postalisch einreichen, wenn sie keine digitalen Kommunikationsmittel nutzen und ihren Erstattungsprozess per Post abwickeln lassen möchten.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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