ARAG Experten erklären, welche Mitbringsel für Ärger sorgen können
Souvenirs sind eine beliebte Möglichkeit, sich an besondere Urlaube und Reisen zu erinnern. Auch Strandgüter wie etwa Muscheln, Steine oder die ein oder andere Schippe Sand wandern gerne ins Gepäck der Urlauber, erinnern sie daheim doch an entspannte Ferientage. Allerdings darf nicht jedes Mitbringsel bedenkenlos nach Hause gebracht werden. Tatsächlich gibt es strikte Regelungen, welche Souvenirs eingeführt werden dürfen. Um böse Überraschungen am Zoll oder gar hohe Geldstrafen zu vermeiden, geben die ARAG Experten einen Überblick.
EU: Das Recht auf Freizügigkeit
Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union (EU), sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. Die ARAG Experten warnen aber: Wer Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Genussmittel/genussmittel_node.html) festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.
Nord- und Ostsee - Steine sammeln erlaubt
Wer es liebt, stundenlang in leicht gebückter Haltung nach Hühnergott und Co. zu suchen, muss gar nicht weit fahren. An den Stränden von Nord- und Ostsee ist es nämlich erlaubt, geringe Mengen davon zu sammeln. Dabei gibt es nach Auskunft der ARAG Experten eine Einschränkung: Handelt es sich um Strände im Naturschutzgebiet, ist jegliches Mitnehmen von Strandgut tabu.
Bernstein-Sammler aufgepasst!
Zudem warnen die ARAG Experten vor allem Ostsee-Urlauber auf Bernstein-Jagd vor einer gefährlichen Verwechslung: Der gelbliche Schmuckstein ähnelt Phosphor. Das Problem: Trocknet Phosphor und verbindet sich mit Sauerstoff, entzündet es sich bei Temperaturen um 34 Grad. Dabei erreicht Phosphor eine Temperatur von weit über 1.000 Grad Celsius und kann nur mit Sand oder speziellen Feuerlöschern gelöscht werden. Daher raten die ARAG Experten, für das Sammeln von Steinen grundsätzlich eine Dose oder andere Metallgefäße zu verwenden, falls es sich bei dem vermeintlichen Bernsteinfund um Phosphor handelt. Sollte es zu einem Unfall kommen, muss der Brand mit Sand gelöscht werden, auf keinen Fall mit Wasser. Darüber hinaus ist Phosphor extrem giftig und kann, beispielsweise wenn kleine Kinder etwas davon verschlucken, Leberschäden oder Schäden an Herz und Nieren auslösen.
Europa - andere Länder, andere Sitten
Eine einheitliche Regelung für Europa gibt es nicht. Während das Sammeln und Mitnehmen von Muscheln, Steinen oder Sand in geringen Mengen beispielsweise in Frankreich, Portugal, sowie in Kroatien erlaubt ist, reagieren die Behörden in Italien mit hohen Geldstrafen (https://officeadvice.it/codice-della-navigazione/articolo-1162/#google_vignette). Auch in Griechenland ist man mancherorts empfindlich, wenn es sich um Steine handelt, die archäologisch bedeutsam oder von einem besonders begehrten Fleckchen Strand sein könnten. Etwas Sand hingegen dürfen Urlauber als Andenken mitnehmen. Auch in Spanien dürfen Privatpersonen Sand, Muscheln und Steine grundsätzlich sammeln. Hier weisen die ARAG Experten lediglich darauf hin, dass es auf den kanarischen Inseln innerhalb der jeweiligen Nationalparks verboten ist, Steine mitzunehmen.
Plagiate - interessant für den Zoll
Ob Gucci-Handtäschchen, Rolex-Armbanduhr oder die Sonnenbrille von Armani - in manchen Urlaubsländern kostet vermeintliche Designer-Ware nur ein Bruchteil des Originalpreises. Dann handelt es sich mit Sicherheit um Plagiate. Bei der so genannten Markenpiraterie werden Etiketten von Designern an minderwertiger Kleidung angebracht. Ob bewusst gekauft oder übers Ohr gehauen -solange Urlauber mengenmäßig nicht übertreiben und glaubhaft machen können, dass sie nur für den persönlichen Bedarf eingekauft haben, gibt es kein Problem mit dem Zoll. Doch bei einer ganzen Batterie von gefakten Uhren, Brillen oder Shirts könnte der Zoll gewerbliche Absichten vermuten. Dann ist die Ware futsch und es droht eine Strafe. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Urlauber mit dem Kauf von Fälschungen nicht selten kriminelle Strukturen unterstützen, die in die Herstellung und den Vertrieb solcher Waren involviert sind.
Geschützte Tier- und Pflanzenarten
Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (https://www.bmuv.de/themen/artenschutz/internationaler-artenschutz/cites) fallen. Weltweit stehen derzeit rund 38.000 Tier- und Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit "streng" oder "besonders" geschützt. Während die "bewussten" Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses unter die Regelungen zum Artenschutz fällt und demnach bei der Einreise nach Deutschland eine hohe Geldbuße fällig wird. Dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst.
Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, raten die ARAG Experten, sich immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel der Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Internetseite "Artenschutz im Urlaub" (https://www.artenschutz-online.de/information/laenderauswahl.php), die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) betrieben wird, hilfreiche Informationen. Auch die BfN-Datenbank wisia (https://www.wisia.de/) liefert umfangreiche Informationen zum Schutzstatus von Pflanzen- und Tierarten.
Mitnehmen erlaubt
Auch in Hotelzimmern gibt es einige Dinge, die gerne als Souvenir mitgenommen werden. Doch auch hier gilt: Nicht alles ist erlaubt. Die Regel ist ganz einfach: Alles, was an Einwegartikeln angebrochen wurde oder aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendet werden kann, darf mit. Die angebrochene Seife genauso wie die Duschkappe, die man bereits benutzt hat. Selbst die höchst aufregenden Frottee-Hausschuhe dürfen mit nach Hause, wenn man sie bereits getragen hat, da sie sich nicht heiß waschen lassen und daher nicht wiederverwendet werden dürfen.
Darüber hinaus gibt es manchmal klar gekennzeichnete Gastgeschenke: Das Betthupferl auf dem Kissen beispielsweise oder die Flasche Wasser mit einer entsprechend beschrifteten Banderole oder Karte. Werbemittel des Hotels, wie beispielsweise Postkarten, Kugelschreiber, Briefpapier oder das hauseigene Magazin dürfen ebenfalls eingesteckt werden.
Diese Hotelutensilien sind tabu
Obwohl Bademäntel, Bettwäsche oder beispielsweise Handtücher natürlich heiß gewaschen und daher wiederverwendet werden können, gehören sie zu den begehrtesten unerlaubten Hotelsouvenirs. Die ARAG Experten warnen Langfinger, dass es in manchen Hotels bereits eingenähte Sicherheitschips gibt, die an der Rezeption erfasst werden. Es könnte also beim Check-Out peinlich werden.
Streng genommen sind auch geschlossene Flaschen und Tuben tabu. Denn eigentlich sind diese Utensilien lediglich für den Aufenthalt im Hotel gedacht und können ungeöffnet durchaus wiederverwendet werden. Und auch, wenn es eigentlich selbstverständlich sein sollte: Wer Einrichtungsgegenstände, Elektronik oder Deko mitgehen lässt, macht sich strafbar.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/reiseversicherung/reise-ratgeber/
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https://www.arag.com/de/newsroom/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.
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